Andreas von Bonin, LL.M. '98
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Internet im Lichte neuer Gesetze

ZUM 1997, 823


Andreas von Bonin und Oliver Köster, Freiburg/Köln(1)

Jahrelang war das Internet ein Datennetz, in dem keine staatliche Stelle für Ordnung sorgte(2). Dies ist nun anders geworden.

Die sprunghafte Entwicklung des Internet(3) zum massenhaft genutzten Informations- und Kommunikationsmedium und zum Wirtschaftsfaktor wirft neue rechtliche Probleme auf. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, welchen rechtlichen Anforderungen der Inhalt im Internet verbreiteter Angebote genügen muß und wer rechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, wenn ein Angebot diese Anforderungen nicht erfüllt.

Bund und Länder haben auf die neuen Probleme mit neuen Gesetzen(4)reagiert. Ob diese in der Lage sind, wirksam und den Besonderheiten dieses neuen Mediums entsprechend Ordnung im Internet zu schaffen, soll im Folgenden untersucht werden.

I. Anwendungsbereich, Dienste- und Anbieterbegriff

1. Die wichtigsten Diensteformen im Internet sind derzeit Electronic Mail(5), Filetransfer(6), Newsgroups(7) und das World Wide Web (WWW)(8). Wer eine WWW-"Site" anbietet oder eine Newsgroup betreibt, fragt sich zunächst, ob sein Dienst dem TDG oder dem MDStV unterfällt. Die Antwort im Gesetzestext zu finden fällt schwer, denn in § 2 TDG / MDStV ist eine trennscharfe Abgrenzung der Anwendungsbereiche nicht gelungen(9). Zwar sind beide Regelungswerke in den Schlüsselvorschriften wortgleich(10). Dennoch ergeben sich bei genauer Betrachtung Unterschiede von einigem Gewicht v.a. bei der Durchführung präventiver Inhaltskontrolle (s.u. III 2.) sowie beim Daten- und Jugendschutz. Für den Akteur im Internet hat also die genaue Zuordnung einzelner Dienste zur einen oder anderen Regelung entscheidende Bedeutung. Orientiert man sich an den in Anspruch genommenen Kompetenztiteln des Grundgesetzes, ergibt sich folgende Prüfung: Je eher ein allgemeinkommunikativer Dienst im Internet wirtschaftlicher Natur ist, je weniger die radaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit das Angebot kennzeichnet und je ausgeprägter die Nähe des betreffenden Dienstes zur Individualkommunikation ist, desto eher unterfällt er dem TDG. Für das Internet werden letztlich beide Gesetze Bedeutung erlangen(11).

2. Im Internet kommen verschiedene Arten von Angeboten vor. Dies kann sowohl die private Homepage mit Bild, Text und einigen Lieblingslinks, als auch ein Chatroom, ein Archiv, ein Kurzfilm oder eine Suchmaschine sein (12). Alle diese Angebote stellen "Dienste" iSd des TDG / MDStV dar. Wichtiger als die Form ist im Medium Internet jedoch der Inhalt eines Dienstes. Hierauf stellen auch die Verantwortlichkeitsregelungen in § 5 TDG / MDStV ab. Der Begriff des "Inhalts" wird jedoch weder im TDG noch im MDStV näher bestimmt. Mangels ausdrücklicher Einschränkung umfaßt der Begriff des "Inhaltes" in weiter schutzzweckorientierter Auslegung Informationen jeglicher Art in Schrift, Bild und/oder Ton(13).

Im Internet haben sich drei verschiedene Arten von Anbietern herausgebildet: content provider, service provider und access provider. Erwartet man nun, daß die neuen deutschen Gesetze diese Unterscheidung aufnehmen, sieht man sich getäuscht. Einheitlich als "Anbieter" bzw. "Diensteanbieter" wird bezeichnet, wer eigene oder fremde Dienste zur Nutzung "bereithält" (§ 3 Nr. 1, 1. Alt. TDG / MDStV). Diese Formulierung ist unglücklich undifferenziert. Sie erfaßt zunächst die "schöpferische Quelle" eines Inhalts, also dessen Autor / Urheber(14). Dies ergibt sich unzweifelhaft aus § 5 I TDG / MDStV, der die Verantwortlichkeit des Autors regelt und ihn dabei als Anbieter bezeichnet. Ebenso Anbieter ist die "technische Quelle"(15) von Inhalten, also derjenige, auf dessen Server sich Inhalte befinden und dort abgerufen werden. Dies ergibt sich aus § 5 II TDG / MDStV, der auf die technische Möglichkeit abstellt, Nutzungen zu verhindern. Dabei wird vorrangig(16) an den Betreiber des Speichermediums gedacht sein. Beide beschriebenen Akteure sind also (Dienste-)Anbieter iSd § 3 TDG / MDStV und unterliegen gleichen Pflichten.

Auch wer als bloßer Zugangsvermittler ("gate keeper") im Internet auftritt(17), ist Diensteanbieter iSd § 3 Nr. 1, 2. Alt. TDG / MDStV, obwohl die reine Zugangsvermittlung kein Dienst iSv § 2 TDG / MDStV ist. Die beschriebenen Funktionen müssen nicht von einer Person wahrgenommen werden(18). Eine bestimmte Angebotsseite im WWW kann also drei Anbieter iSd Gesetzes haben. Dieser einheitlich-weite Anbieterbegriff führt bei der Regelung der Verantwortlichkeit zu großen Problemen (s.u. 3. a.), die in der bisherigen Diskussion noch nicht erörtert wurden.

II. Zugangsfreiheit nach § 4 TDG / MDStV

Die grundsätzliche Zugangsfreiheit für Teledienste und Mediendienste in § 4 TDG / MDStV enthält durch den Zusatz "im Rahmen der Gesetze" ein Einfallstor für nachträgliche Beschränkungen. So scheint es nicht ausgeschlossen, daß selbst ein einzelnes Land in einem Landesmediengesetz doch noch aus medienrechtlichen Erwägungen Zulassungspflichten statuiert, die dann zum A Rahmen der Gesetze" gehörten(19). Gleiches ist von seiten des Bundes für die Teledienste etwa in Gestalt besonderer gewerberechtlicher Anzeige- oder Zulassungsmodalitäten denkbar.

Im Zuge der fortschreitenden technischen Konvergenz werden Internetdienste mehr und mehr dem Rundfunk eigene "Fesselungswirkung"(20) entfalten. Für die Zulassungsfreiheit dieser Dienste im Grenzbereich zwischen Mediendiensten und Rundfunk stellt § 20 II des neuen Rundfunkstaatsvertrages eine Gefahr dar: Danach können die Landesmedienanstalten einstimmig feststellen, daß ein Dienst Rundfunk ist - mit der Konsequenz, daß eine rundfunkrechtliche Zulassung erforderlich wird.

So droht das weite Tor der Zugangsfreiheit durch Regelungen außerhalb von TDG / MDStV Stück für Stück zugemauert zu werden.

III. Verantwortlichkeit nach § 5 TDG / MDStV

Während andere Multimediadienste, die vom TDG und MDStV erfaßt werden, den Verantwortlichen leicht erkennen lassen, bedarf es im bezug auf das Internet, v.a. die Dienste World Wide Web und Newsgroups einer genaueren Untersuchung. Einmal - von wem auch immer - ins Netz gestellt, kann ein Inhalt sofort und ohne Aufwand weltweit abgerufen, zitiert, verschoben oder kopiert werden. Er geht also durch viele Hände. Wer soll dafür verantwortlich sein ?

1. Allgemeine Verantwortlichkeit nach § 5 I - III 2 TDG / MDStV

§ 5 I-III 2 TDG / MDStV scheint ein nachvollziehbares System gestufter Verantwortlichkeit aufzubauen: Ohne spezielle Tatbestandsvoraussetzungen oder Rechtsfolgen einer zivil- bzw. strafrechtlichen Haftung selbst zu normieren, trennt die Vorschrift die Frage der "Verantwortlichkeit" von den allgemeinen Bestimmungen ab und macht sie zur spezialgesetzlich geregelten Vorfrage.

§ 5 III 1 TDG / MDStV entbindet den Zugangsvermittler, der nach allgemeinen Regeln möglicherweise auch kausale Ursachen für Rechtsverstöße setzt, von der Verantwortlichkeit(21). Der content provider (="schöpferische Quelle") haftet für eigene Inhalte nach § 5 I TDG / MDStV. § 5 II TDG / MDStV normiert für den Anbieter, der fremde Inhalte zur Nutzung bereithält, eine (eingeschränkte) Garantenpflicht(22), die sonst nicht bestünde(23).

a. Wann liegt ein "Bereithalten fremder Inhalte" iSd § 5 II TDG / MDStV vor ?

aa. Nach einem technischen Verständnis hält derjenige fremde Inhalte zur Nutzung bereit, der auf seinem Speichermedium Inhalte abrufbar hält, deren Autor er nicht selbst ist(24). Diesem Sichtweise rezipiert auch das Gesetz: Der Betreiber des betreffenden Servers bzw. Speichermediums ist danach verantwortlicher Anbieter iSd §§ 3 Nr. 1, 5 II TDG / MDStV auch wenn er selbst keine eigenen Inhalte anbietet(25).

bb. Das Informationsmedium Internet zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, daß der physische Ort einer Information für die Nutzung völlig irrelevant ist. Nicht nur durch das hardwaremäßige Vorhalten fremder Inhalte auf einem Speichermedium, sondern gerade durch die Aufnahme fremder Inhalte durch Querverweise (Hyperlinks) auf andere Adressen im WWW hält ein Anbieter fremde Inhalte zur Nutzung bereit. Ähnlich einem Zitat erhält der Nutzer die Gelegenheit, sich aus einer zustimmenden, widersprechenden oder vertiefenden Quelle weiter zu informieren. Er muß sich diese nur nicht erst umständlich beschaffen, sondern ruft sie durch bloßes Anklicken auf seinen Bildschirm(26). Da das Gesetz nur das Bereithalten fremder Inhalte als Tatbestandsmerkmal des § 5 II TDG / MDStV nennt, unterliegt de lege lata auch der content provider für die -fremden(27)- Inhalte, auf die er "linkt", dieser Haftung. Denn er hält sie für den Betrachter seines eigenen Angebots zur Nutzung bereit, wird also nach dem Gesetz (§ 3 TDG / MDStV) zu deren (Mit-)anbieter. Besonders deutlich wird dies am Beispiel der "Frames". Hier bleibt der Benutzer optisch auf der Angebotsseite des Verweisenden. Der per Hyperlink angeklickte (fremde) Inhalt wird lediglich in einem separaten Rahmen innerhalb dieser Ausgangsseite dargestellt, d.h. der fremde Inhalt wird durch den Hyperlink unmittelbar zur Nutzung, also zum Lesen, Kopieren etc. bereitgehalten(28), zu ihm wird nicht etwa nur der Zugang eröffnet (§ 5 III TDG / MDStV, s.u. (3)). Diese Konstellation zeigt einen Anwendungsbereich des § 5 II TDG / MDStV, der weit über das erwartete (s.u. (1)) Maß hinausgeht (s.u. (2)). Sie scheint dem Gesetzgeber gar nicht, dem Schrifttum bisher nur vereinzelt(29) aufgefallen zu sein.

(1) In bestimmten Fällen kann sich die Verantwortlichkeit eines Inhalteanbieters, der in seinem WWW-Angebot einen Hyperlink auf einen anderen domain-name setzt, nach § 5 I TDG / MDStV richten und zwar dann, wenn dieser Vorgang als ein "sich zueigen machen" des fremden Inhalts zu werten ist(30). Statt eines Links auf eine anderswo auffindbare Bombenbauanleitung hätte der Anbieter sie genauso gut selbst abschreiben und als Text statt als Hyperlink auf seiner Seite präsentieren können(31). Wie wäre es allerdings, wenn ein (angeblicher) Bombengegner als "abschreckendes Beispiel" einen Hyperlink auf eine Bauanleitung setzte ?(32)Ob ein "sich zueigen machen" vorliegt, wird also vielfach nach subjektiven Kriterien bestimmt werden müssen.

(2) In den meisten Fällen dienen Hyperlinks nur dem leichteren Auffinden themenverwandter fremder Inhalte für den Nutzer. Diese millionenfachen Querverweise machen die Benutzerfreundlichkeit des WWW aus, dem ein zentrales Inhaltsverzeichnis gerade fehlt. Ohne sich die Inhalte, auf die er linkt, geistig zurechnen lassen zu wollen, bietet der Anbieter dem Nutzer die systemimmanente Möglichkeit, auf dem ganzen Globus zu "surfen". Grundsätzlich wird also eher an eine Anwendung des § 5 II TDG / MDStV zu denken sein, wenn es um die Verantwortlichkeit für Hyperlinks geht.

Damit sind Inhalteanbieter, die die Querverweismöglichkeiten des Internets nutzen, wollen sie einer Verantwortlichkeit entgehen, großteils auf die "Zumutbarkeitsklausel" des § 5 II 2. HS TDG / MDStV verwiesen (s.u. b). Diese sich aus dem TDG / MDStV ergebende Situation birgt Haftungsgefahren für eine Vielzahl von Anbietern, die zur Kultur und Entstehungsgeschichte des Internet in Widerspruch stehen. Es ist Teil der Tradition des Internets als offenes Kommunikationsmedium, die Auseinandersetzung - auch mit unerwünschten ggf. sogar in Deutschland strafbaren Inhalten - nicht im Wege des ATodschweigens", sondern im Wege der Schaffung eines offenen Amarket place of ideas" auszutragen. Wie selbstverständlich wird daher im Internet regelmäßig auf Angebote total konträrer Auffassung verwiesen, damit der Nutzer sich ein Bild von der Gegenmeinung machen kann(33). Das System der Hyperlinks ist Ausdruck der internettypischen Dezentralisierung der Anbieterrolle. Das Informationsangebot im Internet zeichnet sich eben - im Gegensatz zu herkömmlichen Medien - nicht dadurch aus, daß wenige Anbieter besonders gut, glaubhaft, umfassend und pluralistisch informieren, sondern jeder etwas als Teil eines globalen und vernetzten Gesamtinformations- und Meinungsmosaiks beitragen kann. Die Schnittstellen zwischen den Mosaikteilchen mit einer (wenn auch eingeschränkten) Inhaltsverantwortlichkeit zu belasten, verkennt die Besonderheiten des Internet und wird außerhalb Deutschlands auf wenig Zustimmung stoßen, beraubt es doch das Internet zu einem Gutteil des Merkmales "Inter". Darüber hinaus bewirkt eine solche Verantwortlichkeitsregelung einen "Domino-Effekt". Darf ein Anbieter in Deutschland also keinen Hyperlink mehr auf die Seite der Nizkor-Organisation(34) setzen, weil er weiß(35), daß von dort aus auch auf Zündel gelinkt wird und dieses Angebot rechtswidrige Inhalte enthält? Zugespitzt: Jeder durchschnittlich sachkundige Internetanbieter weiß, daß im WWW idealiter jede Seite von jeder Seite aus erreichbar ist(36). Dies ist das Wesen des Internet als offenes Netz. Jedermann, der Links in sein Angebot einbaut, hielte - nimmt man das TDG wörtlich - jedenfalls bedingt vorsätzlich(37)- auch rechtswidrige fremde Inhalte zur Nutzung bereit(38). Zwar werden dem Verweisenden in aller Regel die konkreten Inhalte der zweiten oder dritten Verweisungsebene nicht mehr positiv bekannt sein, die Verantwortlichkeit jedoch bloß von diesem subjektiven und schwer beweisbaren Merkmal abhängig zu machen, birgt Risiken für die Interkonnektivität des Netzes.

Nimmt man die internationale Dimension des Problems in den Blick, so zeigt sich, daß keineswegs durchgehend die Verantwortlichkeit nach § 5 II TDG / MDStV nur eine subsidiäre(39) ist: Ein Deutscher, der in sein Angebot einen Hyperlink auf die Zündel-Seiten in Kenntnis deren Inhalts einstellt, ist, weil Zündel von deutschen Behörden nicht durchsetzbar zu belangen ist, sofort verantwortlich - völlig unabhängig davon, ob der Deutsche sich die Zündel-Inhalte zueigen macht (§ 5 I TDG / MDStV) oder nicht. Dies gilt - wendet man hier strafrechtliche Irrtumsregeln an - auch dann, wenn der deutsche Verweisende zwar den Inhalt der Seiten kennt, auf die er linkt, aber nicht weiß, daß dieser Inhalt (in Deutschland!) verboten ist (s. auch u. 5.b.).

(3) Nicht zu entschärfen ist das Damoklesschwert des § 5 II TDG / MDStV durch die Vorschrift des § 5 III 1 TDG / MDStV. Zwar schafft ein Inhalteanbieter, der die Adresse, hinter der sich ein fremder Inhalt verbirgt, zum Anklicken in sein Dokument einstellt, eine Zugangsmöglichkeit zu diesem fremden Inhalt. Nach der Gesetzesbegründung soll aber nur derjenige Akteur nicht verantwortlich sein, der fremde Inhalte zum abrufenden Nutzer Adurchleitet". Dieser Regelung liegt eine technische Betrachtungsweise (s.o. aa) zugrunde, nach der das bloße Eröffnen von Übertragungskapazität (access provider, gate keeper, ggf. Hersteller von Browsersoftware), der mit Inhalten nichts zu tun hat, keiner Inhaltsverantwortlichkeit unterliegen soll. Die Regelung hilft daher demjenigen Inhaltsanbieter, der Hyperlinks setzt, nicht(40).

(4) Ein auch inhaltliches Verständnis des "Bereithaltens fremder Inhalte" in § 5 II TDG / MDStV zeigt die Grenzen des Systems der abgestuften Verantwortlichkeit bei der Verweisung auf ausländische Angebote, hemmt die Interkonnektivität des Netzes und zeigt fatale Folgen für den besonderen Charakter des Internet, speziell des WWW, als offenes Kommunikationsmedium. Andererseits ist eine Beschränkung dieser Vorschrift auf die technische Sichtweise (s.o. aa) im Gesetzeswortlaut nicht angelegt. Sie wäre auch nicht systemkonform: Soll § 5 TDG / MDStV den "Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Diensteanbieter" klarstellen(41), so wäre es unverständlich, den technisch-speichermäßigen "Gastgeber"(42) der rechtswidrigen bits und bytes, nicht aber den direkt vorsätzlich auf rechtswidrige Inhalte verweisenden Urheber des Hyperlinks verantwortlich zu machen.

b. Wann ist es technisch möglich und zumutbar, eine Nutzung zu verhindern ?

Große Bedeutung wird nach dem o.G. der "Zumutbarkeitsklausel" des § 5 II 2. HS TDG / MDStV zukommen. Über ihre Bedeutung besteht jedoch sowohl zwischen Bund und Ländern(43) als auch in der Praxis Unklarheit.

aa. technische Möglichkeit, eine Nutzung zu verhindern

(1) Nach einem inhaltlichen Verständnis des "Bereithaltens fremder Inhalte" (s.o. a. bb.) stellt die technische Möglichkeit, eine Nutzung zu verhindern, prima vista kein Problem dar. Ein Anbieter, der in sein Angebot einen Hyperlink einsetzt, der auf verbotene Inhalte verweist, ist jederzeit in der Lage, diesen Hyperlink zu entfernen.

Festzuhalten ist dabei jedoch, daß dies nicht zu einer wirklichen Verhinderung der Nutzung des betreffenden Angebots führt, weil angesichts des hohen Vernetzungsgrades des WWW mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das fragliche Angebot auch über einen woanders befindlichen Hyperlink erreicht werden kann.

(2) Nach der technischen Betrachtungsweise (s.o. a. aa.) muß es dem Betreiber eines Speichermediums technisch möglich sein, die Nutzung der fraglichen fremden Inhalte zu verhindern, damit ihn eine Verantwortlichkeit iSd § 5 II TDG / MDStV treffen kann. Während die Bundesregierung augenscheinlich damit rechnet, daß dem verantwortlichen Anbieter die Sperrung bestimmter Arten von Telediensten gar nicht möglich ist(44), geht der Bundesrat davon aus, daß Aes in der Regel technisch möglich und zumutbar ist, die Nutzung von bereitgehaltenen strafbaren Inhalten zu verhindern". Ein anderweitiges Ergebnis könne nur "in extremen Ausnahmefällen" denkbar sein(45). Die Einschätzung des Sprechers des Deutschen Forschungsnetzes verdeutlicht das mangelnde Verständnis von Bundesregierung und Bundesrat für das Internet: Zwar kann ein Anbieter bestimmte Adressen sperren. Eine wirksame Sperrung eines rechtswidrigen Inhalts mit der Wirkung, daß keiner (oder kein Deutscher ??) auf diesen bestimmten Inhalt weiterhin Zugriff hat, durch einen Web-Server sei aber technisch nicht möglich(46)

bb. Zumutbarkeit, eine Nutzung zu verhindern

Die Bundesregierung versteht unter "Zumutbarkeit" in erster Linie die Verhältnismäßigkeit des zur Sperrung zu betreibenden technischen Aufwands. So müßten Kriterien wie der zu erwartende Umfang der Sperrung, der damit verbundene wirtschaftliche Nachteil für den Teledienst und die Schwere der Rechtsbeeinträchtigung durch den betreffenden Inhalt gegeneinander abgewogen werden(47). Der Bundesrat geht von einem ähnlichen Verständnis aus, will aber Unzumutbarkeit nur in "extremen Ausnahmefällen" annehmen, z.B. dann, wenn die Nutzung eines bestimmten Inhalts nur durch die vollständige Einstellung eines (im übrigen unbedenklichen) Teledienstes verhindert werden kann(48).

Ganz anders wurde in der Praxis die "Zumutbarkeit" verstanden: So hielt der Sprecher des Deutschen Forschungsnetzes die Aufrechterhaltung einer (seiner Ansicht nach unwirksamen) Sperrung (s.o. aa (2)) deshalb für unzumutbar, weil er aus dem Internet mit einer Flut von Protesten und Beschimpfungen konfrontiert worden sei(49). Nutzer, Anbieter und Investoren sehen sich auch hier auf eine gerichtliche Klärung verwiesen.

c. Zusammenfassend läßt sich sagen, daß die Regelung der Verantwortlichkeit in § 5 I-III 2 TDG / MDStV unklar und international kaum durchsetzbar ist. Sie verkennt die Besonderheiten des Internet, insbesondere dessen dezentralisierte Anbieterstruktur. Eine Verantwortlichkeit für gesetzte Hyperlinks sollte, wenn überhaupt, nur in den Fällen zu bejahen sein, in denen sich der Verweisende den fremden Inhalt "zueigen macht". Wären die Gesetzgeber von einer angemessenen Betrachtungsweise ausgegangen, wäre ihnen aufgefallen, daß der enormen Informationsfülle des Internet die Struktur eines vernetzten Mosaiks zugrundeliegt. Aus dem Internet wahre, ausgewogene und nicht rechtswidrige oder unsittliche Inhalte zusammenzustellen, ist nicht in erster Linie die Verantwortung des Anbieters, sondern des Nutzers. Ihn hätte eine systemkonforme Verantwortlichkeitsregelung stärker in den Blick nehmen müssen(50).

2. Verantwortlichkeit gem. § 5 IV TDG, §§ 5 III 3, 18 III MDStV

Unklarheiten ergeben sich auch bei der Gegenüberstellung der präventiven Inhaltskontrollmöglichkeiten im TDG und im MDStV. § 5 III 1. HS TDG enthält eine Unbeschadetheitsklausel zugunsten der Aallgemeinen Gesetze". Hierdurch verweist die Vorschrift hinsichtlich verschuldensunabhängiger Verpflichtungen zur Sperrung von Inhalten auf die "allgemeinen Vorschriften über die Verpflichtung des Störers zur Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Verletzung privater Rechte"(51). Hier wird zumindest auch das allgemeine Polizeirecht in Bezug genommen, das den allgemeinen Polizei-/Ordnungsbehörden die Befugnis verleiht, den Störer zur Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (vgl. z.B. §§ 1,3 PolG BW) oder der Verletzung privater Rechte (vgl. z.B. § 2 II PolG BW) zu verpflichten. Störer in diesem Sinne kann nicht nur der Anbieter von Telediensten, sondern - weil § 5 IV 1. HS TDG insoweit die abgestufte Verantwortlichkeit der Absätze 1-3 öffnet - auch der bloße Zugangsvermittler(52) und überhaupt jeder sein, der nach allgemeinem Polizeirecht für die Störung verantwortlich ist. Auf die technische Möglichkeit und Zumutbarkeit der Sperrung kommt es dabei nur im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsanforderungen an.

Der Anbieter von Mediendiensten unterliegt dagegen gefahrenabwehrrechtlich dem § 18 MDStV, der in seinem Absatz 2 ein spezielles Instrumentarium vorsieht und in Absatz die Behördenzuständigkeit spezialgesetzlich regelt. Aus § 18 III MDStV ergibt sich weiter, daß bei Vorliegen eines Mediendienstes grundsätzlich auch gefahrenabwehrrechtlich an der Verantwortlichkeitsregelung des § 5 I - III 2 MDStV / TDG festgehalten wird, und der bloße Zugangsvermittler auch hier nur subsidiär und bei Zumutbarkeit der Sperrung, gleichsam als Nichtstörer(53), herangezogen werden kann. Nicht nur die unterschiedliche Behandlung von Tele- und Mediendiensten, auch die zu erwartende Wirkungslosigkeit derartiger Sperrungsanordnungen(54) zeigen, daß diese Vorschriften nicht den Gegebenheiten des Internet angepaßt sind.

IV. Die Übernahme presserechtlicher Vorschriften im MDStV

Einige Regelungen, die auch für das Internet bedeutsam werden können, entlehnt der MDStV dem Presserecht. Wiederum ergeben sich Zweifel, ob diese Methode den Besonderheiten des Internet und v.a. seinem internationalen Charakter Rechnung trägt.

1. "anerkannte journalistische Grundsätze"

§ 7 II 1 MDStV verlangt z.B. auch von einem moderierten Teleshopping-Angebot die Einhaltung(55)der "anerkannten journalistischen Grundsätze"(56). Die gleiche Bindung gilt für Dienste nach § 6 II MDStV. Darunter fallen nicht nur die "elektronisierte"(57) Presse (§ 6 II 1, 1.HS, 1. Alt. MDStV), sondern auch gem. § 6 II 1, 1. HS, 2. Alt. MDStV alle Angebote, in denen "in periodischer Folge Texte verbreitet werden". Dies erfaßt z.B. mailing lists, sofern sie gem. § 2 MDStV Mediendienste sind - egal, ob sie gewerbsmäßig oder privat betrieben werden. Aber auch, wem es beliebt, im Internet sein Tagebuch, das er periodisch aktualisiert, an die Allgemeinheit zu verbreiten, hat die "allgemeinen journalistischen Grundsätze" zu beachten.

2. Gegendarstellungspflicht

Genauso wie der Tagebuchautor (s.o. a.) unterliegt ein notorischer Nörgler, der täglich per offenem Brief im Internet über Personen des öffentlichen Lebens herzieht, außerdem der presserechtlichen Gegendarstellungspflicht des § 10 MDStV. Er hat aber im Gegenzug wenigstens gem. § 11 I MDStV ein Auskunftsrecht gegenüber Behörden.

3. Anbieterkennzeichnung

Die in § 6 II MDStV erfolgte Übertragung deutscher Impressumsvorschriften auf alle Mediendienste, die periodisch Texte verbreiten, mag in Deutschland durchsetzbar sein. Es wird verlangt, daß die Anbieter einen Verantwortlichen angeben, der seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat (§ 6 II 2 Nr. 1 MDStV). Angesichts der Tatsache, daß der weitaus überwiegende Teil der im Internet erhältlichen elektronischen Presse ausländischer Provenienz ist - gerade deren inländischer Nutzer profitiert von der neuen Verbreitungsform Internet ! -, befremdet die Selbstverständlichkeit, mit der die Länder das weitgehende Leerlaufen ihrer Regelungen hinnehmen(58).

V. Ordnungswidrigkeiten

Fast alle materiellen Regelungen des MDStV sind durch § 20 MDStV sanktionsbewehrt(59) durch Geldbußen bis zu 500000.- DM. Wiederum müssen bei der rechtlichen Bewertung dieser Regelung die Verantwortlichkeitsverteilung des § 5 TDG / MDStV, der undifferenzierte Anbieterbegriff des § 3 Nr. 1 TDG / MDStV, sowie der internationale Charakter des Internet in den Blick genommen werden.

1. undifferenzierter Anbieterbegriff

Wegen des undifferenzierten Anbieterbegriffs des TDG und des MDStV (s.o.I.) entstehen sanktionsbewehrte Pflichten, denen entweder nur die "schöpferische Quelle"(60) oder nur die "technische Quelle"(61) des Angebots nachkommen kann. So kann der Autor von Angeboten nach § 8 III MDStV die dort verlangten "Vorkehrungen" gar nicht treffen(62). Er ist aber gem. § 5 I MDStV als Anbieter eigener Inhalte primär, auch bzgl. der Ordnungswidrigkeit des § 20 I Nr. 6 MDStV, verantwortlich. Andersherum ist es zweifelhaft, wie der Betreiber des Speichermediums, der für den fremden Inhalt gem. § 5 II MDStV verantwortlich ist, - außer durch die völlige Entfernung des betreffenden Angebots(63) - verhindern soll, daß ein Autor die Inanspruchnahme seines Mediendienstes entgegen § 13 I 1 MDStV nicht anonym oder unter Pseudonym ermöglicht.

2. Verantwortlichkeit inländischer Anbieter bei Unerreichbarkeit ausländischer Anbieter

Daß die Verantwortlichkeit des § 5 MDStV keineswegs so "abgestuft" ist, wie vorgegeben zeigt sich auch im Hinblick auf die Ordnungswidrigkeiten. Benennt ein ausländischer Anbieter einer von einem deutschen Server(64) abrufbaren Online-Zeitung (§ 6 II MDStV) keinen Verantwortlichen mit ständigem Aufenthalt in Deutschland, so handelt er seiner Pflicht aus § 6 II MDStV zuwider und verhält sich ordnungswidrig gem. §§ 5 I, 20 I Nr. 1 MDStV, 7 OWiG, sofern er Vorsatz (§ 10 OWiG) hatte. Ebenso besteht aber auch die Möglichkeit, sollte der ausländische Anbieter nicht effektiv belangt werden können, den deutschen Serverbetreiber in Anspruch zu nehmen. Auch er ist als "technische Quelle"(65) Anbieter iSd §§ 5 II, 20 I Nr. 1 MDStV. Ob er Bußgeld zahlen muß, hängt also lediglich von der
"Zumutbarkeitsklausel" des § 5 II MDStV mit ihren Beweis- und Auslegungsproblemen (s.o. III. 1. b) ab.

VI. Fazit

Die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen TDG und MDStV vermindern die Rechts- und Planungssicherheit für die Akteure im Internet. Die Unklarheiten, die sich im Bezug auf die Verantwortlichkeit von content providern gem. § 5 II TDG / MDStV aus der Gesetzesfassung ergeben, bergen Risiken für das Wesen und die Interkonnektivität des Internet. Die strenge Haftung von Anbietern nach § 5 I TDG / MDStV ist gegenüber ausländischen Inhalten kaum durchsetzbar, es sei denn, Deutschland will Internetsünder tatsächlich bei einer Einreise mit dem Haftbefehl empfangen(66). Die bloße Übertragung presserechtlicher Vorschriften auf das Internet in §§ 6 ff. MDStV wird den Besonderheiten des neuen Mediums nicht gerecht.

Es zeigt sich auch an der rasanten technischen und ökonomischen Weiterentwicklung seiner Nutzungsmöglichkeiten(67), daß eine wirksame Inhaltskontrolle im Internet kaum durch hoheitliche Regelung allein(68), noch weniger im nationalen Alleingang(69) und v.a. nicht durch eine bloße Übertragung überkommener Regelungsinstrumente(70) möglich ist. Die Regelungen bringen zahlreiche Risiken für Aunschädliche" Anbieter mit sich und machen es im Gegenzug den Aschwarzen Schafen" kein bißchen schwerer, sich einer Inhaltsverantwortlichkeit zu entziehen. Nun ist zunächst ein zügiges Verfahren zu fordern, in dem der Anbieter die Einordnung seines Dienstes unter das TDG oder den MDStV behördlicherseits feststellen lassen kann(71). Ansonsten bleibt zu hoffen, daß Behörden und Gerichte die Regelungen zurückhaltend anwenden und einstweilen die - sicher eintretende - disziplinierende Wirkung abwarten, die die neuen Regelungen auf die Anbieter haben. Möglicherweise erweisen sich die Vorschriften so - als Anregung zur Selbstkontrolle - doch als hilfreich.

Es verwundert auch nicht, daß - angeblich - erste Gesetzesänderungen zum TDG bereits Ain der Schublade" vorhanden sind, bevor die Erstfassung in Kraft getreten ist. Trotzdem wird es so sein, wie fast immer in der Rechtsmaterie Medienrecht: Das eine regelt der Bund, das andere regeln die Länder, und das meiste regelt das Leben(72).


1. Andreas v. Bonin nimmt bis Mitte 1998 am LL.M. Programm der Columbia University New York, Oliver Köster an einem LL.M. Programm in Queen Mary, London, teil .

2. Vgl. Bullinger, Ordnung oder Freiheit für Multimediadienste ?, JZ 1996, 385.

3. Das Internet ist technisch nur ein Sammelbegriff für den Datentransfer, der nach einem bestimmten Übertragungsprotokoll erfolgt. Als Internet wird aber heute darüberhinausgehend auch das durch die Vernetzung von Computern entstandene Kommunikationsmedium bezeichnet. So soll der Begriff auch hier verstanden werden. Zum Begriff "Internet" vgl. Ladeur ZUM 97, 372 (377) mwN.

4. Das TDG des Bundes ist am Freitag, 13.6.97 vom Bundestag beschlossen worden. Alle Angaben in diesem Beitrag beziehen sich auf die Fassung des TDG-Entwurfs vom 9.4.97 (BT-Drs. 13 / 7385). Der MDStV der Länder hat das Ratifizierungsverfahren durchlaufen und soll -zeitgleich mit dem TDG- am 1.8.97 in Kraft treten. Die Paragraphenangaben beziehen sich auf die Fassung in GBl. BW 1997, 181ff.

5. Dieser Dienst wirft wegen seiner weitgehenden Funktionsgleichkeit mit Telefon- oder Briefkommunikation im hier zu erörternden Kontext keine wesentlichen Probleme auf. Zur Funktionsweise vgl. Krol, Die Welt des Internet, Bonn 1995, S. 117 ff.

6. Das File Transfer Protocol (FTP) erlaubt die Übertragung von Dateien (z.B. Texte, Programme) von einem Computer auf den anderen, vgl. Krol aaO, S. 77 ff.

7. "Gruppendiskussionen", bei denen die Benutzer Nachrichten anderer Teilnehmer lesen oder selbst Nachrichten senden können. Die Nachrichten werden in thematisch gegliederten Foren ausgetauscht. Vgl. Langham, Email und News, München / Wien 1993, S. 15.

8. Ein Abrufdienst für Dokumente, die beliebig gestaltbare Text-, Ton- oder Bilddarstellungen, sowie durch Anklicken zu nutzende Querverweise zu anderen Dokumenten enthalten können, vgl. Hoeren, NJW 1995, 3595.

9. Darin sind sich die Experten weitgehend einig, vgl. die schriftlichen Stellungnahmen zur Anhörung des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung am 15.5.97 in Bonn unter http://www.bundestag.de; zuletzt Ladeur aaO, S. 382 ff.; aA Engel-Flechsig ZUM 97, 231 / 237, wohl auch Kuch ZUM 97, 225f. Zu den kompetenzrechtlichen Vorgaben umfassend Bullinger / Mestmäcker, Multimediadienste, Baden-Baden 1997.

10. Vgl. die Zugangsfreiheit in § 4 und die Verantwortlichkeit in § 5 I-III 2 TDG / MDStV.

11. Engel-Flechsig aaO, S. 235 stellt fest, daß unter § 2 II Nr. 3 TDG nicht das Internet selbst falle, möchte aber Homepages unter § 2 II Nr. 2 TDG fassen.

12. vgl. Engel-Flechsig aaO, 234

13. Koch CR 1997, 196.

14. Meist als "content provider" bezeichnet.

15. Meist als "service provider" bezeichnet, wenngleich das Zurverfügungstellen von Speicherplatz für Inhalte nur einer von zahlreichen "services" ist, besser sollte funktionsgerecht von "server" gesprochen werden.

16. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 5 II TDG (BT-Drs. 13 / 7385, S. 20), sowie aus 4. b. der Stellungnahme des Bundesrats (aaO, S. 51).

17. AOL, Compuserve, T-Online sowie die deutschen Universitäten als wichtigste Zugangsvermittler sind daneben auch Inhalteanbieter ("schöpferische Quelle") und Serverbetreiber ("technische Quelle"), Dienste wie MetroNet u.a. verschaffen ausschließlich den Internetzugang.

18. Siehe o. FN 15, ferner Ladeur aaO, S. 377.

19. Bullinger, Schriftliche Stellungnahme zur unter FN 8 genannten Anhörung.

20. Bullinger / Mestmäcker FN 8, S. 53

21. Hier dürfte in erster Linie der Grund für die Zustimmung der großen Online-Anbieter zum TDG liegen. Diese verkennt jedoch u.E. sowohl den weiten Anwendungsbereich des MDStV und damit die Regelung der §§ 5 III 2, 18 III MDStV, sowie den Verweis auf allgemeine Vorschriften in § 5 IV TDG s.u. 2.).

22. Er muß sich der Unbedenklichkeit der fremden Inhalte versichern.

23. vgl. Sieber JZ 96, 494 / 502.

24. Auf einem Compuserve -Rechner ist eine private Homepage gespeichert, die rechtswidriges Material enthält.

25. Von diesem technischen Verständnis gehen ersichtlich Bundesregierung und Bundesrat aus, vgl. FN 14.

26. Mittlerweile gibt es zahlreiche Suchmaschinen, die das Auffinden von genauen Seiten nach Schlagwort ermöglichen, jedoch den Vorteil der Vernetzung durch Hyperlinks nicht überflüssig machen.

27. Ausnahme s.u. (1).

28. Vereinzelt mag darin ein "sich zueigen machen" des fremden Inhalts liegen (s.u. (1)). Eine ähnliche Problematik besteht beim sog. "Inline"-Link, wo ggf. nur ein bestimmter Teil der fremden Seite auf die eigene geholt wird. Dieser Vorgang war in den USA bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, vgl. http://rp-online.de/multimedia/a-z/online/links.shtml.

29. Engel AfP 96, 220 / 226 beschreibt die Problematik als "Zugangsverschaffung", konnte jedoch wohl die erst im Mai 1996 bekanntgewordenen Entwürfe zu § 5 TDG nicht zugrunde legen; wohl wie hier Hoeren, Rechtsfragen des Internet, S. 87

30. Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drs. 13 / 7385, S. 19. So wurde der PDS-Politikerin Angela Marquardt von seiten der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sie habe sich den Inhalt der verbotenen Zeitschrift "Radikal" durch Setzen eines dorthin führenden Links auf ihrer Homepage zueigen gemacht.

31. Wie dieser Vorgang marken- und urheberrechtlich zu werten wäre, wird diskutiert (vgl. nur Schwarz, Recht im Internet, Stadtbergen 1997; Ernst NJW-CoR 97, 224 jeweils mwN; Russell u.a.Hyperlinks: Are they legal ? http://rmmb.co.nz/ipdec96.html), mag aber hier dahinstehen.

32. Frau Marquardt hatte sich im in FN 27 geschilderten Fall auf ihrer Homepage von "Radikal" distanziert.

33. So verweist das Angebot der Organisation jüdischer Holocaust-Opfer (Nizkor,http://www.nizkor.org/other-sites/correspondence/zuendelsite/) per Hyperlink auf die (in Deutschland strafbare) Homepage des Nazis Ernst Zündel (http://www.webcom.com/~ezundel/english/welcome.html).

34. S. FN 29.

35. Am von § 5 II TDG / MDStV vorausgesetzten dolus directus II (sicheres Wissen, positive Kenntnis) kann nicht gezweifelt werden.

36. Dies gilt selbst dann, wenn man sich im Netz nur über Hyperlinks und nicht über die vielerorts implementierten Suchmaschinen bewegt. Vgl. auch Ladeur aaO, S. 377.

37. Nötig ist dafür nur, daß der Verweisende die Erreichbarkeit rechtswidriger Inhalte "für möglich hält und sich damit abfindet". Dies reicht wohl nach dem Gesetzeswortlaut ("Kenntnis haben") für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus. Anders deutbar aber insoweit Engel-Flechsig aaO, S. 235, der nur von "vorsätzlich" spricht.

38. Angesichts des schnellen Wechsels des hinter einem domain name verborgenen Angebotes hält es außerdem jedermann für möglich und findet sich damit ab (bedingter Vorsatz !), daß die Seite, auf die er linkt, jederzeit einen rechtswidrigen Inhalt bekommen kann.

39. Nach der Gesetzesbegründung BT-Drs. 13 / 7385, S. 20 bleibt auch dann, wenn ein Diensteanbieter fremde Inhalte in sein Angebot einstellt, Ain erster Linie der Urheber für diese Inhalte verantwortlich" - freilich ohne daß diese Subsidiarität ausdrücklich im Gesetz verankert wäre.

40. A.A. wohl Koch, Kann der Mediendienstestaatsvertrag das neue Online-Recht wirksam regeln ?, NJW-CoR online, 29.6.97, http://www.beck.de/njw-cor/.

41. Gesetzesbegründung BT-Drs. 13/7385, S. 19.

42. Engl.: "host".

43. Trotz gleichlautender Formulierung in TDG und MDStV.

44. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13 / 7385, S. 20.

45. Stellungnahme des BR, BT-Drs. 13 / 7385, S. 51.

46. http://services.rp-online.de/direct/archiv/medianews/april/97-04-23-multi/radikal.shtml: Das deutsche Forschungsnetz hatte eine Woche lang den Zugang zu einem niederländischen Server gesperrt, auf dem eine Ausgabe der in Deutschland verbotenen Zeitschrift "Radikal" bereitgehalten wurde. Die Sperrung wurde dadurch wirkungslos, daß der Inhalt von anderen Servern gespiegelt, d.h. kopiert und allgemein zugänglich gemacht wurde. So konnte - auch von Deutschland aus - der betreffende Inhalt nach wie vor abgerufen werden.

47. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13 / 7385, S. 20.

48. S. FN 42.

49. S. FN 43.

50. So auch Engel aaO, S. 227, der den Nutzer im Verhältnis zum "Betreiber" vorrangig in Anspruch nehmen will.

51. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/7385, S. 21, wortgleich Engel-Flechsig aaO, S. 236.

52. Gesetzesbegründung, s. FN 48.

53. Kuch aaO, S. 229.

54. Die täglich im Internet bewegte Datenmenge (im Terabyte-Bereich) und der rasche Wechsel der Angebote erlauben allenfalls eine stichprobenartige Präventivkontrolle mit entsprechender Gefahr willkürlichen Vorgehens. Das Problem der Angebote von Servern im Ausland stellt sich hier genauso wie bei der allg. Verantwortlichkeit (s.o. 3 a. bb. (2) und u. FN 55).

55. Dies ist gem. § 7 III n.F. Rundfunkstaatsvertrag selbst für Dauerwerbesendungen im Fernsehen nicht vorgesehen !

56. Der Begriff ist auslegungsbedürftig und rechtlich wenig durchformt. Vornehmlich werden hier die Sorgfaltspflichten der Presse gem. § 6 der Landespressegesetze, ergänzend auch der Pressekodex, der allerdings keine rechtsnormgleiche Bindungswirkung hat (Steffen in Löffler, Presserecht, 4. Aufl. § 6 LPG Rd. 20), in Bezug genommen. Fraglich ist jedoch, warum § 7 II 2 MDStV den wesentlichen Inhalt dieser "Grundsätze" (sorgfältige Prüfung auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit, vgl. § 6 LPG-BW) dann wiederum nur auf "Nachrichten über das aktuelle Tagesgeschehen" bezieht.

57. Druckpresseerzeugnisse, die wortgleich auch z.B. ins Internet gestellt werden.